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Bedingungen ab dem Schuljahr 2010/11 (weiterhin gültig)
Übertrittsregelung von der 4. Klasse an eine weiterführende Schule
Wenn der Übertritt von der 4. Klasse an Realschule oder Gymnasium angestrebt wird, ist das Ziel aller Anstrengungen das Übertrittszeugnis, das am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ausgestellt wird.
Alle, bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten mündlichen und schriftlichen Noten, fließen in Form von "Jahresfortgangsnoten" in dieses Übertrittseugnis ein.
Entscheidend für den Übertritt sind allerdings nur die Noten der drei Hauptfächer: Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht
Das Übertrittszeugnis bescheinigt eine Eignung für das Gymnasium, die Realschule oder die Mittelschule. Das Zeugnis muss nicht mehr beantragt werden, sondern erhält jeder Schüler.
Übertritt in Jgst. 5 an:
Gymnasium
Jahreszeugnis Deutsch,Mathe: Ø 2,00*
Realschule
Jahreszeugnis Deutsch,Mathe: Ø 2,50*
Sonderfälle siehe unten */**
Übertritt in Jgst. 6 an:
Gymnasium
nur Aufnahmeprüfung
Realschule
Jahreszeugnis D,M,E: Ø 2,00
bei Nichterreichen Aufnahmeprüfung
* Möglichkeit zur Eignungsfeststellung durch Lehrerkonferenz (Härtefallregelung)
Wird nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule bzw. der Realschule die erforderliche Gesamtdurchschnittsnote für den Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule bzw. des Gymnasiums nicht erreicht, kann die Lehrerkonferenz (der zuletzt besuchten Schule) in Ausnahmefällen trotzdem die Eignung zum Übertritt feststellen, wenn infolge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die jeweilige Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z. B. Krankheit) und für die Schülerin oder den Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule bzw. ein Gymnasium mit Erfolg zu besuchen.
** Probeunterricht, Übertritt von Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Schulen
Ein Probeunterricht in Jahrgangsstufe 5 findet grundsätzlich nicht mehr statt, da die Fördermaßnahmen in der Gelenkklasse die Zeit bis zum Ende des Schuljahres benötigen, um sinnvoll und wirksam durchgeführt zu werden. Entscheidend für den Übertritt ist deshalb nunmehr das Jahreszeugnis.
Ausnahme: Staatlich genehmigte Schulen (z. B. Montessori-Schulen) sind im Gegensatz zu staatlichen Schulen und staatlich anerkannten Schulen nicht berechtigt, für den Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 an staatliche Realschulen und Gymnasien rechtsverbindliche Schullaufbahnempfehlungen zu erteilen, da den dort erzielten Noten nicht vergleichbare Kriterien zugrunde liegen. Daher findet für diese Schüler ein eigener landesweit einheitlich gestalteter Probeunterricht an der aufnehmenden Schulart statt.
Übertrittsregelung von der 5. Klasse an eine weiterführende Schule
Es gibt in der 5. Klasse keine Übertrittszeugnisse und keinen Probeunterricht mehr. Bei einem Schulartwechsel nach der 5. Klasse besteht die Möglichkeit, die gleiche Jahrgangsstufe noch einmal zu wiederholen (z.B. von 5. Kl. MS in 5. Kl. RS oder 5. Kl. Gym) oder den aufsteigen- den Übertritt (z.B. von 5. Kl. MS in 6. Kl. RS oder 6. Kl. Gym)
Die Übertrittsbedingungen lauten so:
Übertritt nach der 5. Klasse Mittelschule in die ... |
5. Klasse Realschule |
5. Klasse Gymnasium |
Jahreszeugnis D, M 2,50 |
Jahreszeugnis D, M 2,00 |
|
Übertritt nach der 5. Klasse Mittelschule in die ... |
6. Klasse Realschule |
6. Klasse Gymnasium |
Jahreszeugnis D, M, E 2,00 Bei Nichterreichen: Aufnahmeprüfung in den Ferien |
Nur mit Aufnahmeprüfung möglich |
Übertrittsregelung von der 6. Klasse an eine weiterführende Schule
Es gibt auch eine neue Übertrittsregelung für den Mittlere-Reife-Zug an Haupt-/Mittelschulen. Der Übertritt ist auch mit dem Jahreszeugnis der vorhergehenden Klasse möglich. Die Auf- nahmeprüfung ist nun auch in den Sommerferien. Die Anmeldung erfolgt in der Woche nach dem Jahreszeugnis.
in die Klasse |
Zugang aus der Regelklasse |
Fächer |
Notenschnitt |
Bedingungen |
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M7 |
Zwischenzeugnis der 6. Klasse |
Durchschnittsnote aus D, M, E |
2,66 oder besser |
Antrag d. Eltern |
Jahreszeugnis der 6. Klasse |
Durchschnittsnote aus D, M, E |
2,66 oder besser 3,00 oder schlechter |
Antrag d. Eltern Antrag d. Eltern und Aufnahmeprüfung a. d. aufnehmenden Schule in der letzten Ferien- woche |
|
M8 oder M9 |
Zwischenzeugnis der 7. Klasse bzw. der 8. Klasse |
Durchschnittsnote aus D, M, E |
2,33 oder besser |
Antrag d. Eltern |
Jahreszeugnis d.7. Kl. bzw. der 8. Kl. |
Durchschnittsnote aus D, M, E |
2,33 oder besser 3,00 oder schlechter |
Antrag d. Eltern Antrag d. Eltern und Aufnahmeprfg. a. d. aufnehmenden Schule in der letzten Ferien- woche |
|
M10 |
Qualifizierender Abschluss der Mit- telschule |
Durchschnittsnote aus D, M, E |
2,33 oder besser 2,66 oder schlechter |
Antrag d. Eltern Antrag d. Eltern und Aufnahmeprüfung a. d. aufnehm. Schule nach Abschluss des Quali |
M-Zweig
Übertritt in die M 7
Ihr Kind kann in die 7. Jahrgangsstufe des M-Zweiges eintreten, wenn es im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 6 folgende Bedingungen erfüllt:
Darüber hinaus kann Ihr Kind die Zugangsberechtigung auch mit den entsprechenden Leistungen im Jahreszeugnis erwerben. Eine nochmalige Aufnahmeprüfung findet nicht statt.
Übertritt in die M 8
Ihr Kind kann von der 7. Klasse Mittelschule in die Jahrgangsstufe 8 des M-Zuges eintreten, wenn es im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 7 folgende Bedingungen erfüllt:
Darüber hinaus kann Ihr Kind die Zugangsberechtigung auch mit den entsprechenden Leistungen im Jahreszeugnis erwerben. Eine nochmalige Aufnahmeprüfung findet nicht statt.
Übertritt in die M 9
Ihr Kind kann von der 8. Klasse Mittelschule in die Jahrgangsstufe 9 des M-Zuges eintreten, wenn es im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 8 folgende Bedingungen erfüllt:
Darüber hinaus kann Ihr Kind die Zugangsberechtigung auch mit den entsprechenden Leistungen im Jahreszeugnis erwerben. Eine nochmalige Aufnahmeprüfung findet nicht statt.
Übertritt in die M 10
Ihr Kind kann in die 10. Jahrgangsstufe des M-Zuges aufgenommen werden, wenn es folgende Bedingungen erfüllt:
wenn der qualifizierende Abschluss der Mittelschule mit der Durchschnittsnote 2,66 und schlechter (D, M, E) erworben wurde: Übertritt auf Antrag der Eltern und Bestehen einer Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule