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Übertritt

Bedingungen ab dem Schuljahr 2010/11 (weiterhin gültig)

 

Übertrittsregelung von der 4. Klasse an eine weiterführende Schule

Wenn der Übertritt von der 4. Klasse an Realschule oder Gymnasium angestrebt wird, ist das Ziel aller Anstrengungen das Übertrittszeugnis, das am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ausgestellt wird.

Alle, bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten mündlichen und schriftlichen Noten, fließen in Form von "Jahresfortgangsnoten" in dieses Übertrittseugnis ein.

Entscheidend für den Übertritt sind allerdings nur die Noten der drei Hauptfächer: Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht

Das Übertrittszeugnis bescheinigt eine Eignung für das Gymnasium, die Realschule oder die Mittelschule. Das Zeugnis muss nicht mehr beantragt werden, sondern erhält jeder Schüler.

 

Übertritt in Jgst. 5 an:

Gymnasium

Jahreszeugnis Deutsch,Mathe: Ø 2,00*

 

Realschule

Jahreszeugnis Deutsch,Mathe: Ø 2,50*

Sonderfälle siehe unten */**

 

Übertritt in Jgst. 6 an:

Gymnasium

nur Aufnahmeprüfung

 

Realschule

Jahreszeugnis D,M,E: Ø 2,00
bei Nichterreichen Aufnahmeprüfung

 

* Möglichkeit zur Eignungsfeststellung durch Lehrerkonferenz (Härtefallregelung)
Wird nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 5 der Mittelschule bzw. der Realschule die erforderliche Gesamtdurchschnittsnote für den Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule bzw. des Gymnasiums nicht erreicht, kann die Lehrerkonferenz (der zuletzt besuchten Schule) in Ausnahmefällen trotzdem die Eignung zum Übertritt feststellen, wenn infolge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die jeweilige Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z. B. Krankheit) und für die Schülerin oder den Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule bzw. ein Gymnasium mit Erfolg zu besuchen.

** Probeunterricht, Übertritt von Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Schulen
Ein Probeunterricht in Jahrgangsstufe 5 findet grundsätzlich nicht mehr statt, da die Fördermaßnahmen in der Gelenkklasse die Zeit bis zum Ende des Schuljahres benötigen, um sinnvoll und wirksam durchgeführt zu werden. Entscheidend für den Übertritt ist deshalb nunmehr das Jahreszeugnis.
Ausnahme: Staatlich genehmigte Schulen (z. B. Montessori-Schulen) sind im Gegensatz zu staatlichen Schulen und staatlich anerkannten Schulen nicht berechtigt, für den Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 an staatliche Realschulen und Gymnasien rechtsverbindliche Schullaufbahnempfehlungen zu erteilen, da den dort erzielten Noten nicht vergleichbare Kriterien zugrunde liegen. Daher findet für diese Schüler ein eigener landesweit einheitlich gestalteter Probeunterricht an der aufnehmenden Schulart statt.
 

 

Übertrittsregelung von der 5. Klasse an eine weiterführende Schule

Es gibt in der 5. Klasse keine Übertrittszeugnisse und keinen Probeunterricht mehr. Bei einem Schulartwechsel nach der 5. Klasse besteht die Möglichkeit, die gleiche Jahrgangsstufe noch einmal zu wiederholen (z.B. von 5. Kl. MS in 5. Kl. RS oder 5. Kl. Gym) oder den aufsteigen- den Übertritt (z.B. von 5. Kl. MS in 6. Kl. RS oder 6. Kl. Gym)

Die Übertrittsbedingungen lauten so:

Übertritt nach der 5. Klasse Mittelschule in die ...

5. Klasse Realschule

5. Klasse Gymnasium

 

Jahreszeugnis D, M 2,50

Jahreszeugnis D, M 2,00

 

Übertritt nach der 5. Klasse Mittelschule in die ...

6. Klasse Realschule

6. Klasse Gymnasium

 

Jahreszeugnis D, M, E 2,00 Bei Nichterreichen: Aufnahmeprüfung in den Ferien

Nur mit Aufnahmeprüfung möglich

 

Übertrittsregelung von der 6. Klasse an eine weiterführende Schule

Es gibt auch eine neue Übertrittsregelung für den Mittlere-Reife-Zug an Haupt-/Mittelschulen. Der Übertritt ist auch mit dem Jahreszeugnis der vorhergehenden Klasse möglich. Die Auf- nahmeprüfung ist nun auch in den Sommerferien. Die Anmeldung erfolgt in der Woche nach dem Jahreszeugnis.

in die Klasse

Zugang aus der Regelklasse

Fächer

Notenschnitt

Bedingungen

M7

Zwischenzeugnis der 6. Klasse

Durchschnittsnote aus D, M, E

2,66 oder besser

Antrag d. Eltern

Jahreszeugnis der 6. Klasse

Durchschnittsnote aus D, M, E

2,66 oder besser

3,00 oder schlechter

Antrag d. Eltern

Antrag d. Eltern und Aufnahmeprüfung a. d. aufnehmenden Schule in der letzten Ferien- woche

M8 oder M9

Zwischenzeugnis der 7. Klasse bzw. der 8. Klasse

Durchschnittsnote aus D, M, E

2,33 oder besser

Antrag d. Eltern

Jahreszeugnis d.7. Kl. bzw. der 8. Kl.

Durchschnittsnote aus D, M, E

2,33 oder besser

3,00 oder schlechter

Antrag d. Eltern

Antrag d. Eltern und Aufnahmeprfg. a. d. aufnehmenden Schule in der letzten Ferien- woche

M10

Qualifizierender Abschluss der Mit- telschule

Durchschnittsnote aus D, M, E

2,33 oder besser

2,66 oder schlechter

Antrag d. Eltern

Antrag d. Eltern und Aufnahmeprüfung a. d. aufnehm. Schule nach Abschluss des Quali

 

M-Zweig

Übertritt in die M 7

Ihr Kind kann in die 7. Jahrgangsstufe des M-Zweiges eintreten, wenn es im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 6 folgende Bedingungen erfüllt:

  • bei einem Schnitt von 2,66 und besser (D, M, E): Übertritt auf Antrag der Erziehungsberechtigten uneingeschränkt möglich
  • ab einem Schnitt von 3,00 und schlechter (D, M, E): auf Antrag der Erziehungsberechtigten und Bestehen einer Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule

Darüber hinaus kann Ihr Kind die Zugangsberechtigung auch mit den entsprechenden Leistungen im Jahreszeugnis erwerben. Eine nochmalige Aufnahmeprüfung findet nicht statt.

 

Übertritt in die M 8

Ihr Kind kann von der 7. Klasse Mittelschule in die Jahrgangsstufe 8 des M-Zuges eintreten, wenn es im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 7 folgende Bedingungen erfüllt:

  • bei einem Durchschnitt von 2,33 und besser (D, M, E): Übertritt auf Antrag der Erziehungsberechtigten uneingeschränkt möglich
  • bei einem Durchschnitt von 2,66 und schlechter (D, M, E): Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und Bestehen einer Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule

Darüber hinaus kann Ihr Kind die Zugangsberechtigung auch mit den entsprechenden Leistungen im Jahreszeugnis erwerben. Eine nochmalige Aufnahmeprüfung findet nicht statt.

 

Übertritt in die M 9

Ihr Kind kann von der 8. Klasse Mittelschule in die Jahrgangsstufe 9 des M-Zuges eintreten, wenn es im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 8 folgende Bedingungen erfüllt:

  • bei einem Durchschnitt von 2,33 und besser (D, M, E): Übertritt auf Antrag der Erziehungsberechtigten uneingeschränkt möglich
  • bei einem Durchschnitt von 2,66 und schlechter (D, M, E): Auf Antrag der Erziehungsberechtigten und Bestehen einer Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule

Darüber hinaus kann Ihr Kind die Zugangsberechtigung auch mit den entsprechenden Leistungen im Jahreszeugnis erwerben. Eine nochmalige Aufnahmeprüfung findet nicht statt.

 

Übertritt in die M 10

Ihr Kind kann in die 10. Jahrgangsstufe des M-Zuges aufgenommen werden, wenn es folgende Bedingungen erfüllt:

  • wenn der qualifizierende Abschluss der Mittelschule mit der Durchschnittsnote 2,33 oder besser (D, M, E) erworben wurde: Übertritt auf Antrag der Eltern uneingeschränkt möglich

wenn der qualifizierende Abschluss der Mittelschule mit der Durchschnittsnote 2,66 und schlechter (D, M, E) erworben wurde: Übertritt auf Antrag der Eltern und Bestehen einer Aufnahmeprüfung an der aufnehmenden Schule